All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen

1. Gel­tungs­be­reich

1.1 Der Auf­trag­neh­mer arbei­tet nur zu den vor­lie­gen­den Geschäfts­be­din­gun­gen; dies gilt auch für Auf­trags­er­wei­te­run­gen und Fol­ge­auf­trä­ge.

2. Kos­ten­vor­anschlä­ge

2.1 Kos­ten­vor­anschlä­ge sind ent­gelt­lich, für einen Kos­ten­vor­anschlag bezahl­tes Ent­gelt wird gut­ge­schrie­ben, wenn auf Grund die­ses Kos­ten­vor­anschla­ges ein Auf­trag erteilt wird.
2.2 Sämt­li­che tech­ni­sche Unter­la­gen ein­schließ­lich der Leis­tungs­ver­zeich­nis­se blei­ben geis­ti­ges Eigen­tum des Auf­trag­neh­mers und dür­fen ander­wei­tig nicht ver­wen­det wer­den.

3. Ange­bo­te

3.1 Ange­bo­te wer­den nur schrift­lich oder über FAX erteilt.
3.2 Die Annah­me eines Ange­bo­tes ist nur hin­sicht­lich der gesam­ten ange­bo­te­nen Leis­tung mög­lich.

4. Bestel­lun­gen und Auf­trags­be­stä­ti­gun­gen

An den Unter­neh­mer gerich­te­te Auf­trä­ge oder Bestel­lun­gen des Auf­trag­ge­bers bedür­fen, sofern die­sem nicht bereits ein vom Auf­trag­neh­mer erstell­tes ver­bind­li­ches Ange­bot zugrun­de liegt, für das Zustan­de­kom­men eines Ver­tra­ges der Auf­trags­be­stä­ti­gung sei­tens des Auf­trag­neh­mers.

5. Prei­se

5.1 Tre­ten zwi­schen Ver­trags­ab­schluß und Leis­tungs­aus­füh­rung Ände­run­gen bei den
a) Lohn­kos­ten und/oder
b) Beschaf­fungs­kos­ten der zur Ver­wen­dung gelan­gen­den Mate­ria­li­en, sei es durch Gesetz, Ver­ord­nung, Kol­lek­tiv­ver­trag, Sat­zung, behörd­li­cher Emp­feh­lung, sons­ti­ger behörd­li­cher Maß­nah­men oder auf Grund von Ände­run­gen der Welt­markt­prei­se ein, so erhö­hen oder ver­min­dern sich die in Betracht kom­men­den Prei­se ent­spre­chend, es sei denn, zwi­schen Auf­trags­er­tei­lung und Leis­tungs­aus­füh­rung lie­gen weni­ger als zwei Mona­te.

6. Leis­tungs­än­de­run­gen und zusätz­li­che Leis­tun­gen

6.1 Für vom Auf­trag­ge­ber oder des­sen Ver­tre­ter ange­ord­ne­te zusätz­li­che oder geän­der­te Leis­tun­gen, die im erteil­ten Auf­trag kei­ne Deckung fin­den, besteht Anspruch auf ange­mes­se­nes Ent­gelt.
6.2 Gering­fü­gi­ge und dem Auf­trag­ge­ber zumut­ba­re Ände­run­gen in tech­ni­schen Belan­gen blei­ben dem Auf­trag­neh­mer vor­be­hal­ten.

7. Leis­tungs­aus­füh­rung

7.1 Zur Aus­füh­rung der Leis­tung ist der Auf­trag­neh­mer frü­hes­tens ver­pflich­tet, sobald alle tech­ni­schen und ver­trags­recht­li­chen Ein­zel­hei­ten geklärt sind und der Auf­trag­ge­ber sei­ne Ver­pflich­tun­gen erfüllt sowie die bau­li­chen, tech­ni­schen und recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen zur Aus­füh­rung geschaf­fen hat.
7.2 Erfor­der­li­che Bewil­li­gun­gen Drit­ter, ins­be­son­de­re der Behör­den oder der Ener­gie­ver­sor­gungs­un­ter­neh­mun­gen sind vom Auf­trag­ge­ber bei­zu­brin­gen; der Auf­trag­neh­mer ist ermäch­tigt, vor­ge­schrie­be­nen Mel­dun­gen an Behör­den auf Kos­ten des Auf­trag­ge­bers zu ver­an­las­sen.
7.3 Der Auf­trag­ge­ber hat für die Zeit der Leis­tungs­aus­füh­rung dem Auf­trag­neh­mer kos­ten­los geeig­ne­te Räu­me für die gesi­cher­te Lage­rung von Werk­zeu­gen und Mate­ria­li­en zur Ver­fü­gung zu stel­len.
7.4 Die für die Leis­tungs­aus­füh­rung ein­schließ­lich des Pro­be­be­trie­bes erfor­der­li­che Ener­gie ist vom Auf­trag­ge­ber kos­ten­los bei­zu­stel­len.
7.5 Ist der Auf­trag sei­ner Natur nach drin­gend aus­zu­füh­ren oder wird sei­ne drin­gen­de Aus­füh­rung vom Auf­trag­ge­ber gewünscht und war dies bei Ver­trags­ab­schluß nicht bekannt, wer­den hier­durch anfal­len­de Mehr­kos­ten wie Über­stun­den­zu­schlä­ge, Kos­ten rascher Mate­ri­al­be­schaf­fung und dgl. zusätz­lich ver­rech­net.

8. Leis­tungs­fris­ten und ‑ter­mi­ne

8.1 Vor­ge­se­he­ne Lie­fer- und Fer­tig­stel­lungs­ter­mi­ne sind für den Auf­trag­neh­mer dann ver­bind­lich, wenn deren Ein­hal­tung zuge­sagt wor­den ist.
8.2 Wer­den der Beginn der Leis­tungs­aus­füh­rung oder die Aus­füh­rung selbst ver­zö­gert und wur­de die Ver­zö­ge­rung nicht durch Umstän­de bewirkt, die vom Auf­trag­neh­mer zu ver­tre­ten sind, wer­den auch die ver­bind­lich ver­ein­bar­ten Ter­mi­ne und Fris­ten ein­schließ­lich der “garan­tier­ten” oder “fix” zuge­sag­ten ent­spre­chend hin­aus­ge­scho­ben. Die durch Ver­zö­ge­run­gen auf­lau­fen­den Mehr­kos­ten sind vom Auf­trag­ge­ber zu tra­gen, wenn die Umstän­de, die die Ver­zö­ge­run­gen bewirkt haben, nicht vom Auf­trag­neh­mer zu ver­tre­ten sind.
8.3 Besei­tigt der Auf­trag­ge­ber die Umstän­de, die die Ver­zö­ge­rung gemäß 8.2. ver­ur­sacht haben, nicht inner­halb einer ihm vom Auf­trag­neh­mer ange­mes­sen gesetz­ten Frist, ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, über die von ihm zur Leis­tungs­aus­füh­rung bereits bei­geschaff­ten Mate­ria­li­en und Gerä­te ander­wei­tig zu ver­fü­gen; im Fal­le der Fort­set­zung der Leis­tungs­aus­füh­rung ver­län­gern sich dann alle Fris­ten und Ter­mi­ne auch um den Zeit­raum, den die Nach­schaf­fung die­ser ander­wei­tig ver­wen­de­ten Gerä­te und Mate­ria­li­en erfor­dert.

9. Bei­gestell­te Waren

9.1 Wer­den Gerä­te oder sons­ti­ge Mate­ria­li­en vom Auf­trag­ge­ber bei­gestellt, ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, dem Auf­trag­ge­ber .….. Pro­zent von sei­nen Ver­kaufs­prei­sen die­ser oder gleich­ar­ti­ger Waren zu berech­nen.
9.2 Sol­che vom Auf­trag­ge­ber bei­gestell­te Gerä­te und sons­ti­ge Mate­ria­li­en sind nicht Gegen­stand von Gewähr­leis­tung.

10. Zah­lung

10.1 Soweit kei­ne ande­ren Ver­ein­ba­run­gen getrof­fen sind, wird ein Drit­tel des Prei­ses bei Leis­tungs­be­ginn, ein Drit­tel nach Abschluß der Lei­tungs­ver­le­gung und der Rest nach Schluß­rech­nung fäl­lig.
10.2 Tre­ten Ver­zö­ge­run­gen in der Leis­tungs­aus­füh­rung gemäß 8.2. ein, ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, über die bis­her erbrach­ten Leis­tun­gen Teil­rech­nun­gen zu legen und die­se fäl­lig zu stel­len.
10.3 Wer­den dem Auf­trag­neh­mer nach Ver­trags­ab­schluß Umstän­de über man­geln­de Zah­lungs­fä­hig­keit des Auf­trag­ge­bers oder über des­sen schlech­te wirt­schaft­li­che Lage bekannt, ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, alle erbrach­ten Leis­tun­gen sofort abzu­rech­nen und fäl­lig zu stel­len und die Fort­füh­rung der Arbei­ten von der Stel­lung ent­spre­chen­der Sicher­hei­ten durch den Auf­trag­ge­ber abhän­gig zu machen.
10.4 Die Auf­rech­nung von For­de­run­gen des Auf­trag­ge­bers mit sol­chen des Auf­trag­neh­mers ist aus­ge­schlos­sen, es sei denn, daß der Auf­trag­neh­mer zah­lungs­un­fä­hig gewor­den ist oder daß die Gegen­for­de­run­gen des Auf­trag­neh­mers mit sei­ner Ver­bind­lich­keit aus dem Auf­trag im recht­li­chen Zusam­men­hang ste­hen, gericht­lich fest­ge­stellt oder vom Auf­trag­neh­mer aner­kannt wor­den sind.

11. Eigen­tums­vor­be­halt

11.1 Alle gelie­fer­ten und mon­tier­ten Waren blei­ben bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung Eigen­tum des Auf­trag­neh­mers.
11.2 Gerät der Auf­trag­ge­ber in Zah­lungs­ver­zug oder wer­den dem Auf­trag­neh­mer Umstän­de gemäß 10.3. bekannt, ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, die in sei­nem Vor­be­halts­ei­gen­tum ste­hen­den Waren und Gerä­te zu demon­tie­ren und/oder sonst zurück­zu­neh­men, ohne daß dies einem Rück­tritt vom Ver­trag gleich­zu­set­zen ist.

12. Beschrän­kung des Leis­tungs­um­fan­ges (Leis­tungs­be­schrei­bung)

12.1 Bei Mon­ta­ge- und Instand­set­zungs­ar­bei­ten ist das Ver­ur­sa­chen von Schä­den
a) an bereits vor­han­de­nen Lei­tun­gen und Gerä­ten als Fol­ge nicht erkenn­ba­rer Gege­ben­hei­ten oder Mate­ri­al­feh­ler
b) bei Stemm­ar­bei­ten in zer­rüt­te­tem und bin­dungs­lo­sem Mau­er­werk mög­lich; sol­che Schä­den gehen zu Las­ten des Auf­trag­ge­bers.
12.2 Dem Ver­brauch oder sonst dem Ver­schleiß unter­lie­gen­de Mate­ria­li­en haben nur die dem jewei­li­gen Stand der Tech­nik ent­spre­chen­de Lebens­dau­er.

13. Gewähr­leis­tung

13.1 Für offe­ne Män­gel, die bereits bei Über­ga­be, Über­nah­me oder Inbe­trieb­nah­me der ver­trag­li­chen Leis­tung in die Augen fal­len, fin­det nach Maß­ga­be des § 928 ABGB kei­ne Gewähr­leis­tung statt.
13.2 Unbe­scha­det eines Wan­de­lungs­an­spru­ches erfolgt die Gewähr­leis­tung durch kos­ten­lo­se Behe­bung der nach­ge­wie­se­nen Män­gel in ange­mes­se­ner Frist; ist eine Behe­bung nicht oder nur mit unver­hält­nis­mä­ßig hohen Kos­ten mög­lich, so ist nach Wahl des Auf­trag­neh­mers ange­mes­se­ne Preis­min­de­rung zu gewäh­ren oder ersatz­wei­se eine glei­che Sache nach­zu­lie­fern.
13.3 Die Gewähr­leis­tungs­frist beginnt mit Über­ga­be an bzw. mit Über­nah­me durch den Auf­trag­ge­ber bzw. im Fal­le deren Unter­blei­bens spä­tes­tens bei Rech­nungs­le­gung; soll­te der Auf­trag­ge­ber jedoch bereits vor Über­ga­be bzw. Über­nah­me der erbrach­ten Leis­tung die­se in Ver­wen­dung neh­men, so beginnt die Gewähr­leis­tungs­frist bereits ab die­sem Zeit­punkt.

14. Scha­den­er­satz

14.1 Der Auf­trag­neh­mer haf­tet nur für ver­schul­de­te Schä­den an den Gegen­stän­den, die er im Zuge der Leis­tungs­aus­füh­rung zur Bear­bei­tung über­nom­men hat.
14.2 Alle sons­ti­gen Ansprü­che des Auf­trag­ge­bers, ins­be­son­de­re sol­che auf Ersatz jeg­li­chen wei­te­ren Scha­dens ein­schließ­lich der Man­gel­fol­ge­schä­den, sind aus­ge­schlos­sen, es sei denn, der Scha­den tritt an der Per­son ein oder der Auf­trag­neh­mer hat gro­bes Ver­schul­den oder Vor­satz zu ver­tre­ten.
14.3 Ansprü­che des Auf­trag­ge­bers aus der Pro­dukt­haf­tung blei­ben unbe­rührt.

15. Pro­dukt­haf­tung

15.1 Die erbrach­ten Leis­tun­gen eben­so wie die gelie­fer­ten Waren, Gerä­te und Anla­gen bie­ten stets nur jene Sicher­heit, die auf Grund von Zulas­sungs­vor­schrif­ten, Bedie­nungs- und Betriebs­an­lei­tun­gen oder sons­ti­gen Vor­schrif­ten über War­tung und Hand­ha­bung ins­be­son­de­re im Hin­blick auf vor­ge­schrie­be­ne Über­prü­fun­gen von Gerä­ten und Anla­gen oder auf Grund sonst gege­be­ner Hin­wei­se erwar­tet wer­den kann.

16. Erfül­lungs­ort

16.1 Erfül­lungs­ort ist 3650 Würns­dorf.